Cargoforum Forum für Transport, Logistik, Spedition, Zoll und Außenhandel
Cargoforum.de in Zahlen: 13.070 registrierte User - 0 User online - 47 Gäste online - 61.099 Beiträge - 5.608.161 Seitenaufrufe in 2022



Gelangensbestätigung für grenzüberschreitende Lieferungen


Recht und Steuern im Außenhandel: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Gestaltung im internationalen Handel. Unser Forum Recht und Steuern im Außenhandel behandelt Fragen wie, welche Rechtsvorschriften und Steuerregeln gelten im internationalen Handel? Wie kann ich als Unternehmer im Außenhandel meine Steuerpflichten erfüllen? Welche Risiken gibt es bei der Einfuhr von Waren aus dem Ausland und wie kann ich diese minimieren? Welche Möglichkeiten gibt es, im internationalen Handel Steuervorteile zu nutzen? Wie kann ich als Unternehmer im Außenhandel sicherstellen, dass ich alle relevanten Rechts- und Steuerregelungen einhalte?


Gehe zu Seite Zurück  1, 2, 3 ... 6, 7, 8 ... 10, 11, 12  Weiter
amothie Geschrieben am 02 April 2012



Dabei seit
23 August 2007
164 Beiträge
Hi allerseits,

jetzt wirds langsam abenteuerlich. Über die Verbände wird zur Zeit ein neuer Entwurf mit Stand vom 21.03.2012 vom BMF für "angedachte weitere Vereinfachungen" zur Kommentierung bis 12.04.2012 verteilt.

Ich befürchte am Ende bleibt ein Wulst von Regelungen/Ausnahmen/Sonderfällen, dass keiner mehr wirklich blickt und bei den UST-Prüfungen geht dann am Ende die Diskussion bezüglich der Auslegung und Verständnis los. Das alles nur, weil man mal wieder vorschnell eine nicht ausgereifte Idee in ein Gesetz packen und im Bundestag/-rat durchboxen musste und jetzt nicht mehr die Entschlossenheit aufbringt, eine Gesetzesänderung ebenso schnell durchzuziehen.

VG,
amothie

CARGOFORUM PARTNER

ideps Geschrieben am 02 April 2012



Dabei seit
08 Juni 2009
247 Beiträge
Naja, besser als wenn sie -wie angekündigt- ein finales Schreiben veröffentlicht hätten. Hier sind Entwurf und Anlagen www.spediteure.de/de/s.../index.xml eingestellt, die Spediteure sind nicht so begeistert.

@ Die Frist zur Stellungnahme endet am 20.04. Der 12. ist eine DIHK-interne Vorgabe an die IHK'en

Ajungilak Geschrieben am 03 April 2012



Dabei seit
20 Januar 2012
66 Beiträge
Hi amothie,
hi ideps,

vielen Dank f.d. Hinweis, für das Einstellen des links!

Gruß
A.

Ajungilak Geschrieben am 03 April 2012



Dabei seit
20 Januar 2012
66 Beiträge
Hallo!

Aus diesem BMF-Entwurf vom 21.3.12 - ( hier ist noch mal der bereits von ideps gesetzte link) habe ich eine Verständnisfrage zu der unter 6d genannten Vereinfachung:

Zitieren::
In den Fällen der Versendung des Gegenstands der innergemeinschaftlichen Lieferung durch den Unternehmer oder durch den Abnehmer und in den Fällen, in denen nicht der Abnehmer, sondern, z.B. in den Fällen eines Reihengeschäfts, ein Dritter den Liefergegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat körperlich entgegen genommen hat, ist
es aus Vereinfachungsgründen – unbeachtlich der Regelungen nach Absatz 6b – für die Gelangensbestätigung ausreichend, wenn der Unternehmer über einen Versendungsbeleg verfügt, aus dem sich die Angaben nach § 17a Abs. 2 Buchstaben a bis c UStDV ergeben sowie, dass und zu welchem Datum der Erhalt des Liefergegenstandes durch den tatsächlichen Empfänger bestätigt wurde. 2Ein solcher Beleg kann z.B. ein CMRFrachtbrief sein, der alle erforderlichen Angaben (einschließlich ausgefülltem Feld 24) enthält.

Bedeeutet dieses, dass in den Fällen, wo der Käufer nicht zugleich der effektive Warenempfänger ist (ein Großteil unseres Geschäftes) dann doch wieder zur stichhaltigen Dokumentation eine Frachtbriefkopie ausreicht?

So kling dieser Passus jedenfalls für mich, aber so "einfach" wird uns die Behörde das Leben doch wohl nicht machen! Oder?

Gruß
Ajungilak

Ajungilak Geschrieben am 05 April 2012



Dabei seit
20 Januar 2012
66 Beiträge
Hallo,

so berichtete die FTD gestern über unser Thema:

Zitieren::

Der Fiskus knickt ein und erfreut die Wirtschaft: Der heftig kritisierte Steuernachweis für exportierende Unternehmen wird weniger bürokratisch als geplant. von Daniel Schönwitz, Düsseldorf

Es klang eigentlich ganz harmlos. Nicht schön zwar, aber auch nicht bedrohlich: Gelangensbestätigung. Ab Juli sollten Unternehmen dem Finanzamt eben diese Gelangensbestätigung vorlegen, wenn sie Waren an Firmen in anderen EU-Staaten liefern. Nur wer eine Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Ware präsentieren könne, so die fiskalische Vorgabe, sollte Anspruch auf die Umsatzsteuerfreiheit bei "innergemeinschaftlichen Lieferungen" haben.
Doch eine reine Formsache war das nicht. Die Wirtschaft wehrte sich; Unternehmen fürchteten riesigen Aufwand beim Eintreiben der Dokumente, die im Ausland völlig unbekannt sind. Der Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug sei ja wichtig, hieß es, aber es könne nicht angehen, dass Exporte in EU-Staaten aufwendiger würden als Lieferungen nach Turkmenistan oder in die Mongolei. Nun hat der Proteststurm Wirkung gezeigt: Die Finanzbehörden knicken ein und kommen der Wirtschaft weit entgegen, wie der Entwurf für ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zeigt (Az.: IV D 3 - S 7141/11/10003-02).

Auf die neue Version der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung haben sich Vertreter der Finanzbehörden von Bund und Ländern in der vergangenen Woche geeinigt. Die Wirtschaftsverbände haben nun bis Mitte April Zeit, sich zu äußern. Doch schon jetzt ist klar: Das befürchtete "Bürokratiemonster" wird die Gelangensbestätigung nicht mehr.
Unternehmen müssen das komplexe Formular dem neuen Plan zufolge nicht mehr in jedem Fall vorlegen. "Sie können auch auf andere Weise belegen, dass sie Ware in ein EU-Land geliefert haben", erklärt Hans-Hinrich von Cölln, Steuerexperte bei Ernst & Young in Berlin. Wer eine Spedition beauftragt, kann beispielsweise - wie bisher - den Frachtbrief aufbewahren. Ebenfalls zufrieden wäre der Fiskus nach dem neuen Entwurf, wenn Exporteure einen schriftlichen Lieferauftrag, ein Protokoll des Kurierdienstes und einen Nachweis über die Bezahlung der Lieferung präsentieren können. Und wenn die Ware mit der Post verschickt wird, soll gar ein Einlieferungsschein ausreichen. Unterlagen also, die Unternehmen sowieso aufbewahren.
"Der Entwurf für das BMF-Schreiben enthält substanzielle Verbesserungen gegenüber der ursprünglich geplanten Regelung", sagt von Cölln. Auch Ulrich Grünwald, Steuerberater bei Flick Gocke Schaumburg lobt, "dass die Finanzverwaltung die Argumente der Wirtschaft beherzigt hat".
Die kamen mit Vehemenz. Allein in Hessen, warnte zum Beispiel der Verband hessischer Unternehmer, seien für die Unternehmen Mehrkosten von mehr als 100 Mio. Euro zu erwarten. Der weltgrößte Chemiekonzern Bayer rechnete mit 10 bis 20 Euro Bürokratiekosten pro Beleg - bei 500.000 Lieferungen ins EU-Ausland im Jahr.
Diese Sorgen sind nun zusammengeschrumpft. Völlige Entwarnung geben Experten allerdings nicht. Denn trotz des Entgegenkommens des BMF gebe es einen entscheidenden Unterschied zur alten Rechtslage: Die Gelangensbestätigung bleibt der grundsätzlich geforderte Beweis. Andere Belege sollen zwar ebenfalls zulässig sein, aber ausdrücklich nur als Ersatz.
Und das kann durchaus zum Problem werden. Denn für alle Unternehmen, die das Dokument nicht vorlegen, steigt das Risiko, dass der Betriebsprüfer querschießt. "Viele Finanzbeamte gehen bei Betriebsprüfungen mechanisch vor und schauen bei Abweichungen von der gesetzlich geforderten Norm besonders genau hin", sagt Steuerexperte von Cölln. Das könnte dazu führen, dass sie in bestimmten Fällen die Anerkennung von Ersatzbelegen wie Frachtbriefen oder auch Einlieferungsscheinen verweigern, etwa wenn darauf bestimmte Angaben fehlen.
Durch die neue Verordnung entstehe Rechtsunsicherheit, warnt auch Flick-Gocke-Schaumburg-Berater Grünwald. Es sei derzeit auch noch nicht absehbar, wie die Gerichte mit Fällen umgehen werden, in denen Finanzbeamte Ersatzbelege nicht akzeptieren. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Unternehmen darüber nachdenken, in Zukunft vielleicht doch Gelangensbestätigungen einzuholen. Schließlich sollen auch die formalen Voraussetzungen an das Papier deutlich einfacher werden als von der Wirtschaft nach dem ersten Entwurf befürchtet.
So wollen die Finanzbehörden auch eine formlose E-Mail des Empfängers als Gelangensbestätigung anerkennen - ohne digitale Signaturen oder andere technische Tücken. Unternehmen könnten das Dokument also ohne übertriebenen Aufwand erhalten, zumal die Finanzbehörden sogar Sammelbestätigungen erlauben wollen. Es sei "nicht erforderlich, die Gelangensbestätigung für jeden einzelnen Liefergegenstand auszustellen", heißt es im Entwurf für das neue BMF-Schreiben. Eine Bestätigung könne auch "mehrere Umsätze (zum Beispiel für Lieferungen eines Monats oder maximal eines Quartals)" umfassen.
Also einmal im Quartal eine E-Mail schreiben und darin die gelieferten Waren samt Eingangsdatum auflisten - das war's schon. Wenn der Empfänger dann per Antwort-Mail sämtliche Angaben bestätigt, können Exporteure dem Besuch des Betriebsprüfers gelassen entgegensehen.

die url: www.ftd.de/karriere-ma...18483.html

Gruß
Ajungilak

Ajungilak Geschrieben am 05 April 2012



Dabei seit
20 Januar 2012
66 Beiträge
Hallo,

so berichtete die FTD gestern über unser Thema:

Zitieren::

Der Fiskus knickt ein und erfreut die Wirtschaft: Der heftig kritisierte Steuernachweis für exportierende Unternehmen wird weniger bürokratisch als geplant. von Daniel Schönwitz, Düsseldorf

Es klang eigentlich ganz harmlos. Nicht schön zwar, aber auch nicht bedrohlich: Gelangensbestätigung. Ab Juli sollten Unternehmen dem Finanzamt eben diese Gelangensbestätigung vorlegen, wenn sie Waren an Firmen in anderen EU-Staaten liefern. Nur wer eine Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Ware präsentieren könne, so die fiskalische Vorgabe, sollte Anspruch auf die Umsatzsteuerfreiheit bei "innergemeinschaftlichen Lieferungen" haben.
Doch eine reine Formsache war das nicht. Die Wirtschaft wehrte sich; Unternehmen fürchteten riesigen Aufwand beim Eintreiben der Dokumente, die im Ausland völlig unbekannt sind. Der Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug sei ja wichtig, hieß es, aber es könne nicht angehen, dass Exporte in EU-Staaten aufwendiger würden als Lieferungen nach Turkmenistan oder in die Mongolei. Nun hat der Proteststurm Wirkung gezeigt: Die Finanzbehörden knicken ein und kommen der Wirtschaft weit entgegen, wie der Entwurf für ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zeigt (Az.: IV D 3 - S 7141/11/10003-02).

Auf die neue Version der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung haben sich Vertreter der Finanzbehörden von Bund und Ländern in der vergangenen Woche geeinigt. Die Wirtschaftsverbände haben nun bis Mitte April Zeit, sich zu äußern. Doch schon jetzt ist klar: Das befürchtete "Bürokratiemonster" wird die Gelangensbestätigung nicht mehr.
Unternehmen müssen das komplexe Formular dem neuen Plan zufolge nicht mehr in jedem Fall vorlegen. "Sie können auch auf andere Weise belegen, dass sie Ware in ein EU-Land geliefert haben", erklärt Hans-Hinrich von Cölln, Steuerexperte bei Ernst & Young in Berlin. Wer eine Spedition beauftragt, kann beispielsweise - wie bisher - den Frachtbrief aufbewahren. Ebenfalls zufrieden wäre der Fiskus nach dem neuen Entwurf, wenn Exporteure einen schriftlichen Lieferauftrag, ein Protokoll des Kurierdienstes und einen Nachweis über die Bezahlung der Lieferung präsentieren können. Und wenn die Ware mit der Post verschickt wird, soll gar ein Einlieferungsschein ausreichen. Unterlagen also, die Unternehmen sowieso aufbewahren.
"Der Entwurf für das BMF-Schreiben enthält substanzielle Verbesserungen gegenüber der ursprünglich geplanten Regelung", sagt von Cölln. Auch Ulrich Grünwald, Steuerberater bei Flick Gocke Schaumburg lobt, "dass die Finanzverwaltung die Argumente der Wirtschaft beherzigt hat".
Die kamen mit Vehemenz. Allein in Hessen, warnte zum Beispiel der Verband hessischer Unternehmer, seien für die Unternehmen Mehrkosten von mehr als 100 Mio. Euro zu erwarten. Der weltgrößte Chemiekonzern Bayer rechnete mit 10 bis 20 Euro Bürokratiekosten pro Beleg - bei 500.000 Lieferungen ins EU-Ausland im Jahr.
Diese Sorgen sind nun zusammengeschrumpft. Völlige Entwarnung geben Experten allerdings nicht. Denn trotz des Entgegenkommens des BMF gebe es einen entscheidenden Unterschied zur alten Rechtslage: Die Gelangensbestätigung bleibt der grundsätzlich geforderte Beweis. Andere Belege sollen zwar ebenfalls zulässig sein, aber ausdrücklich nur als Ersatz.
Und das kann durchaus zum Problem werden. Denn für alle Unternehmen, die das Dokument nicht vorlegen, steigt das Risiko, dass der Betriebsprüfer querschießt. "Viele Finanzbeamte gehen bei Betriebsprüfungen mechanisch vor und schauen bei Abweichungen von der gesetzlich geforderten Norm besonders genau hin", sagt Steuerexperte von Cölln. Das könnte dazu führen, dass sie in bestimmten Fällen die Anerkennung von Ersatzbelegen wie Frachtbriefen oder auch Einlieferungsscheinen verweigern, etwa wenn darauf bestimmte Angaben fehlen.
Durch die neue Verordnung entstehe Rechtsunsicherheit, warnt auch Flick-Gocke-Schaumburg-Berater Grünwald. Es sei derzeit auch noch nicht absehbar, wie die Gerichte mit Fällen umgehen werden, in denen Finanzbeamte Ersatzbelege nicht akzeptieren. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Unternehmen darüber nachdenken, in Zukunft vielleicht doch Gelangensbestätigungen einzuholen. Schließlich sollen auch die formalen Voraussetzungen an das Papier deutlich einfacher werden als von der Wirtschaft nach dem ersten Entwurf befürchtet.
So wollen die Finanzbehörden auch eine formlose E-Mail des Empfängers als Gelangensbestätigung anerkennen - ohne digitale Signaturen oder andere technische Tücken. Unternehmen könnten das Dokument also ohne übertriebenen Aufwand erhalten, zumal die Finanzbehörden sogar Sammelbestätigungen erlauben wollen. Es sei "nicht erforderlich, die Gelangensbestätigung für jeden einzelnen Liefergegenstand auszustellen", heißt es im Entwurf für das neue BMF-Schreiben. Eine Bestätigung könne auch "mehrere Umsätze (zum Beispiel für Lieferungen eines Monats oder maximal eines Quartals)" umfassen.
Also einmal im Quartal eine E-Mail schreiben und darin die gelieferten Waren samt Eingangsdatum auflisten - das war's schon. Wenn der Empfänger dann per Antwort-Mail sämtliche Angaben bestätigt, können Exporteure dem Besuch des Betriebsprüfers gelassen entgegensehen.

die url: www.ftd.de/karriere-ma...18483.html

Gruß
Ajungilak

vacallo Geschrieben am 05 April 2012



Dabei seit
24 Februar 2009
90 Beiträge
Der Aufwand wird trotzdem erheblich sein, da Dokumente von den Warenempfänger ausgewtellt werden müssen (siehe Sammelanmeldung per e-mail). Ich glaube nicht, dass der Ausland für eine solchen bürokratischen Unsinn Verständniss dafür hat.

Ajungilak Geschrieben am 10 April 2012



Dabei seit
20 Januar 2012
66 Beiträge
Hallo Vacallo,

ja, richtig. Mit Sicherheit wird hier noch viel "Überzeugungsarbeit" zu leisten sein.

Was mir in diesem Zusammenhang noch nicht ganz klar ist, wer diese Bestätigung im Endeffekt zu leisten hat?
Wir liefern für einen tschechischen Händler direkt an mehrere seiner dortigen Kunden. Wer muss hier nun bestätigen? Reicht es, wenn unser tschechischer Partner dieses tut?

Gruß
A.

Ajungilak Geschrieben am 12 April 2012



Dabei seit
20 Januar 2012
66 Beiträge
Ist ja auch 'ne logischer Konsequenz: der FBDi (Fachverband Bauelemente Distribution e.V.) beantragte beim BMF die weitere Aussetzung der akt. Verordnung bis zum 1.10.12.

Gruß
A.

Ajungilak Geschrieben am 20 April 2012



Dabei seit
20 Januar 2012
66 Beiträge
Hallo,

die Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer vom 17.4. zu dieser Thematik findet ihr als pdf-file
hier

Gruß
Ajungilak

vacallo Geschrieben am 20 April 2012



Dabei seit
24 Februar 2009
90 Beiträge
Es bleiben trotzdem sehr vielen Unbekannten und der Aufwand für die Einholung der Dokumente wird sehr gross sein.

Ajungilak Geschrieben am 23 April 2012



Dabei seit
20 Januar 2012
66 Beiträge
Der Vollständigkeit halber hier nun die aktuelle Veröffentlichung des ZGV Mittelstandverbundes zu diesem Thema vom 23.4. (das Schreiben selbst ist vom 2.4. ) :

Zitieren::

Steuerfreiheit bei EU-Lieferungen: BMF berücksichtigt Kritik der Wirtschaftsverbände

Köln, 2. April 2012. Um im EU-Binnenhandel die Mehrwertsteuerbefreiung geltend zu machen, müssen Exporteure seit 1. Januar 2012 die so genannte „Gelangensbestätigung“ des Abnehmers vorlegen. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Kritik an der Regelung von Seiten des MITTELSTANDSVERBUNDES und anderer Wirtschaftsverbände berücksichtigt und in einem neuen Anwendungsschreiben Vereinfachungen geschaffen.

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bst. b i. V. m. § 6a UStG umsatzsteuerfrei. Möchte ein Unternehmen diese Steuerbefreiung für sich in Anspruch nehmen, müssen die Voraussetzungen des § 6a UStG nachgewiesen werden. Dies geschieht durch die in den §§ 17a, 17c UStDV genannten Buch- und Belegnachweise. Hier hat die Bundesregierung eine grundlegende Änderung zum 01. Januar 2012 beschlossen: Seit dem 01.01.2012 muss der Unternehmer neben einem Doppel der Rechnung eine sogenannte „Gelangensbestätigung“ vorlegen (§ 17 a Abs. 2 UStDV n. F.). Dies ist eine Bestätigung des Abnehmers, die nachweisen soll, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich in den Bestimmungsmitgliedsstaat gelangt ist. DER MITTELSTANDSVERBUND berichtete (LINK).

Durch das überarbeitet Anwendungsschreiben ergeben sich nun einige Vereinfachungen: Die Gelangensbestätigung muss nicht zwingend aus einem Dokument bestehen, sondern kann sich aus mehreren Belegen zusammensetzen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben (vgl. Abschnitt 6a.3 Absatz 1 UStAE). Sie muss damit auch nicht aus dem amtlichen Vordruck erbracht werden. Das im UStAE enthaltene Formular dient nur als Muster und soll eine rechtssichere Nachweisführung erleichtern.

Die auf der Gelangensbestätigung geforderte Unterschrift des Abnehmers, die den Erhalt der Ware bestätigt, kann oftmals auch durch einen Dritten erfolgen (vgl. Abschnitt 6a.3 Absätze 6d, 6e UStAE). Ist ein Kurierdienst mit dem Transport des Gegenstands beauftragt, kann der Nachweis über das Gelangen der Ware ins Ausland in vereinfachter Form erbracht werden, z.B. durch den Kurierauftrag zusammen mit einem tracking/tracing-Protokoll sowie dem Zahlungsnachweis (vgl. Anschnitt 6a.3 Absatz 6e UStAE). Bei einem Postdienstleister reicht sogar das Posteinlieferungsschreiben aus (Absatz 6f UStAE).

Zudem kann die Bestätigung auch elektronisch übermittelt werden. In diesem Fall ist eine Unterschrift nicht erforderlich (vgl. Abschnitt 6a.3 Absatz 6a UStAE).

Statt für jede einzelne Lieferung ist es möglich, Sammelbestätigungen für Lieferungen maximal eines Quartals zu erstellen (vgl. Abschnitt 6a.3 Absatz 6 UStAE).

Hat der liefernde Unternehmer die Gelangensbestätigung des Abnehmers bzw. die entsprechenden Dokumente zum Nachweis nicht vorliegen, kann die Steuerbefreiung trotzdem gewährt werden, wenn durch objektive Beweislage feststeht, dass der Gegenstand der Lieferung tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (vgl. Abschnitt 6a.3 Absatz 6c UStAE).

Das Verfahren zum Nachweis des Gelangens der Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist mit dem neuen Entwurf zum Anwendungsschreiben im Vergleich zu der vorherigen Version deutlich vereinfacht worden. Trotzdem kommt auf die exportierenden Unternehmer Mehraufwand zu, so dass frühzeitig die neuen Abläufe im Unternehmen geplant werden sollten. Die Nichtbeanstandungsfrist, innerhalb derer noch die Vorschriften vor dem 01.01.2012 ohne negative Konsequenzen angewendet werden können, gilt noch bis zum 30. Juni 2012.

Den überarbeiteten Entwurf des BMF-Anwendungsschreibens können Sie hier herunterladen.

die url: http://www.mittelstandsverbund.de/Themen/Recht-Steuern/Steuerrecht-und-politik/Steuerfreiheit-bei-EU-Lieferungen-BMF-beruecksichtigt-Kritik-der-Wirtschaftsverbaende-E7127.htm

Gruß
Ajungilak

Ajungilak Geschrieben am 23 April 2012



Dabei seit
20 Januar 2012
66 Beiträge
Mein aktuelles Resümee: na klar, erst einmal abwarten, was nun im Endeffekt dabei herauskommt. Sollte dieser BMF-Entwurf tatsächlich so umgesetzt werden, so werde ich die Umnsetzung dessen in unserem Unternehmen (ich leite die Logistik eines Aussenhändlers, wir sind also Lieferant) wohl so organisieren:

Für jede Einzellieferung unverändert eine Frachtbriefkopie zu den Akten, zusärtlich 1x pro Quartal eine Sammelgelangensbestätigung vom Kunden unterzeichnen lassen. Das wird dann hoffentlich auch einer Betriebsprüfung Stand halten.

Gibt es hierzu evtl. anderslautende Einschätzungen?

Gruß
Ajungilak


Zuletzt bearbeitet von Ajungilak am 23 Apr 2012 - 12:26, insgesamt einmal bearbeitet

betterorange Geschrieben am 23 April 2012



Dabei seit
02 April 2007
1271 Beiträge
Ich hatte letzte Woche die erste Anfrage eines französischen Lieferanten, bei dem wir für einen deutschen Kunden Ware abgenommen haben. Da gab es auch ein nettew Dokument im Anhang.

Mit freundlichen Grüssen weitergeleitet an meinen Kunden und noch nachgefragt, ob der Lieferant auch artig unsere CMR verwandte, die per pdf an Absender und Empfänger und TU gehzen, sobald der Transport gebucht ist.

Ich werde mich da vorläufig nicht mehr mit einbringen.

Das ist ein Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.

LG BO

ideps Geschrieben am 25 April 2012



Dabei seit
08 Juni 2009
247 Beiträge
Nochmals zum CMR-Frachtbrief: Wie in der oben verlinkten DSLV-Berichterstattung ausgeführt, gilt der CMR-Frachtbrief nur als hinreichender Versendungsbeleg, wenn er in Feld 24 die Unterschrift des Empfängers aufweist (entgegen BFH-Rechtsprechung!) UND vom Auftraggeber des Spediteurs (also nicht vom Spediteur) unterschrieben ist! Damit können wir den CMR-Frachtbrief vergessen!

Es wäre sträflichst, wenn jetzt Spediteure die Verpflichtung unterschreiben würden, die Gelangesbestätigung einzuholen oder über andere anerkannte Belege zu verfügen, im Glauben, die CMR-Frachtbriefe würden genügen.

Neues Thema eröffnen    Neue Antwort erstellen
Gehe zu Seite Zurück  1, 2, 3 ... 6, 7, 8 ... 10, 11, 12  Weiter
Seite 7 von 12







Deutschlands führendes Transport & Logistik Forum. Alles Wichtige zu Themen wie Spedition, Speditionsforum, Logistik, Logistikforum, Transport, Ausbildung, Studium, Karriere, Weiterbildung, Binnenschifffahrt, Existenzgründung, Transportforum, Luftfracht, Bahnfracht, Bahncargo, Seefracht, Schifffahrt, LKW, Güterkraftverkehr, Maut, Ladungssicherung, Gefahrgut, Charter, Eisenbahn, KEP, Kurier, Express, Paket, Multimodal, kombinierte Verkehre, Transportrecht, Transportversicherung, Zoll, Zollforum, RFID, Lagerlogistik, Warehouselogistik, AWB, Luftfrachtbrief, Container, Frachtflugzeug, Güterzug, Spediteure, Verlader, Fracht, Frachtforum, Transporte
© eine Onlinepublikation der VOCA media carsten vollenbroich